Für die kirchlichen Angebote gelten die Regelungen der CoronaSchV nur indirekt.
Die wichtigsten Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Im Zweifel haben selbstverständlich die Regelungen des Landes NRW  bzw. des Bistums Münster Vorrang vor den hier gemachten Angaben. Wir bitten um Verständnis.

Nach der CoronaSchV werden die vollständig geimpften oder genesenen Personen zur Personengruppe der Immunisierten zusammengefasst.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn es sich um Schülerinnen oder Schüler oder Kinder bis zum Schuleintritt handelt und sie über einen negativen Testnachweis verfügen bzw. als getestet gelten.
Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von Ihrem Alter wegen der bestehenden verbindlichen Schultestungen zur Personengruppe der Getesteten (sofern sie nicht bereits immunisiert sind).
Kinder bis zum Schuleintritt sind auch ohne Test den getesteten Personen gleichgestellt.

Teilnahme an Gottesdiensten ohne 2G bzw. 3G-Regelung in Innenräumen:

  • Diese Gottesdienste unterliegen nicht der Impfstatus-Kontrollpflicht.
  • Der Mindestabstand beträgt 1,50 Meter (Ausnahme: Wohn- und Lebensgemeinschaften)
  • Eine medizinische Maske muss während des gesamten Gottesdienstes getragen werden.
  • Eine Rückverfolgbarkeit muss nicht sichergestellt werden.
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Es gelten die bekannten Besucherbegrenzungen gemäß der nachstehenden Tabelle:
Kirchort

Anzahl markierte Sitzplätze

St. Martinus Bimmen

10

St. Mauritius Düffelward

24

St. Martinus Griethausen

40

Mariä Himmelfahrt Keeken

40

St. Willibrord Kellen (Alte Kirche)

20

St. Willibrord Kellen (Pfarrkirche)

64

St. Willibrord Rindern

40

St. Hermes Warbeyen

28

Feierhalle Kellen

66

Trauerhalle Merowingerstraße

25

Teilnahme an Gottesdiensten mit 3G-Regelung in Innenräumen:

  • Alle Mitfeiernden müssen vollständig geimpft, genesen oder getestet sein. Der jeweilige Nachweis wird beim Zugang zum Gottesdienst kontrolliert. Teilnehmende, die keinen Nachweis vorlegen können oder wollen, werden nicht zugelassen.
    Bei dem negativen Testnachweis muss es sich um einen höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test handeln.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind den immunisierten Personen gleichgestellt und müssen weder einen Test- noch Immunitätsnachweis beibringen.
    Ältere Schülerinnen und Schüler gelten wegen der Schultestungen als getestet.
  • Die Mindestabstände im Gottesdienst von 1,5 Metern sind einzuhalten.
  • Während des gesamten Gottesdienstes gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Teilnahme an Gottesdiensten mit 2G-Regelung in Innenräumen:

  • Alle Mitfeiernden müssen geimpft oder genesen sein. Der jeweilige Nachweis wird beim Zugang zum Gottesdienst kontrolliert. Teilnehmende, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können oder wollen, werden nicht zugelassen.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind den immunisierten Personen gleichgestellt und müssen weder einen Test- noch Immunitätsnachweis beibringen.
    Ältere Schülerinnen und Schüler gelten wegen der Schultestungen “nur” als getestet, sofern sie nicht bereits immunisiert sind.
  • Die Mindestabstände im Gottesdienst von 1,5 Metern sind einzuhalten.
  • Während des gesamten Gottesdienstes gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Teilnahme an Gottesdiensten mit 2G Plus-Regelung in Innenräumen:

  • Alle Mitfeiernden müssen geimpft oder genesen und zusätzlich negativ getestet oder geboostert sein.
    Bei dem negativen Testnachweis muss es sich um einen höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest (kein Selbsttest) oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test handeln.
    Die jeweiligen Nachweis werden beim Zugang zum Gottesdienst kontrolliert. Teilnehmende, die keine entsprechende Nachweise vorlegen können oder wollen, werden nicht zugelassen.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind den immunisierten Personen gleichgestellt und müssen zusätzlich einen Testnachweis beibringen, sofern sie nicht geboostert sind.
    Ältere Schülerinnen und Schüler gelten wegen der Schultestungen “nur” als getestet, sofern sie nicht bereits immunisiert sind.
  • Die Mindestabstände im Gottesdienst von 1,5 Metern sind einzuhalten.
  • Während des gesamten Gottesdienstes gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

 

Teilnahme an Gottesdiensten im Freien:

  • Eine Maskenpflicht besteht nicht (auch nicht bei Gemeinde- oder Chorgesang)
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.
  • Grundsätzlich sind für Gottesdienste und Veranstaltungen im Freien die Vorgaben der örtlichen Behörden zu beachten, insbesondere zur Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen.

 

Teilnahme am Chorgesang (Proben und Aufführungen unabhängig von 2G oder 3G):

  • Für Chormitglieder gelten grundsätzlich die gleichen Eintrittsbedingungen wie für alle anderen Gottesdienstbesucher.
  • Die Mindestabstände zwischen den Sängerinnen und Sängern können entfallen.
  • Grundsätzlich unterliegen Chöre und Gesangsensembles der 2G-Plus-Regel, sofern ohne Maske gesungen werden soll. Es dürfen daher nur immunisierte (vollständig geimpfte oder genesene) und zusätzlich negativ getestete Personen (und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) bei Proben, Konzerten und in Gottesdiensten ohne Maske singen. Beim Gemeindegesang (und dessen Begleitung) gilt in jedem Fall die Maskenpflicht.
    Die zusätzliche Testpflicht entfällt für diejenigen Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung (“Boosterung”) verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

 

Beerdigungen

Für Beerdigungen gilt grundsätzlich die 3G-Regel, sofern durch die Einladenden nicht die 2G-Regel vorgesehen ist. Das bezieht sich nicht auf die Trauergottesdienste oder Requien in Kirchenräumen, sondern auf Trauergottesdienste in allen Friedhofskapellen.

 

Konzerte

Konzerte – gleich welcher Art – sind keine Versammlungen zur Religionsausübung, sodass sie ausschließlich unter der 2G-Regel durchgeführt werden dürfen. Das gilt auch für Konzerte von Kinderchören. Obwohl die singenden Kinder – zumindest während der Schulzeit – nicht der Testpflicht unterliegen, müssen alle anderen Teilnehmenden ausschließlich geimpft oder genesen sein. Kontrollen der entsprechenden Nachweise werden beim Zugang durchgeführt.

 

Nutzung der Pfarrheime:

  • Die 3G-Regel entfällt bei Angeboten der Jugendarbeit und bei Versammlungen.

Sonstige Einrichtungen:

  • Die Kleiderstube bleibt weiterhin geschlossen. Bitte beachten Sie, dass zurzeit auch keine Kleidung o.ä. angenommen werden kann. Die Kleiderkästen in den Kirchen bleiben geschlossen. Die Sozialberatung im Rahmen des Café offenes Ohr wird durchgeführt, das Café an sich ist geschlossen.
  • Die Bücherei ist geöffnet.
  • Die Pfarrbüros sind zu den normalen Öffnungszeiten besetzt, auch Publikumsverkehr ist unter Einhaltung der 3G-Regeln (geimpft, genesen oder vor längstens 24 Stunden negativ getestet) möglich. Das Tragen einer medizinischen Maske ist obligatorisch. Bitte machen Sie bei Bedarf jedoch möglichst Gebrauch von einer Kontaktaufnahme per Telefon oder Mail. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Für weitergehende Informationen haben wir für Sie eine Seite mit den wichtigsten Informationen und Dokumenten zusammengestellt.

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